Information zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) für Erdgas- oder Fernwärmekunden

Das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) regelt die Verpflichtung von Erdgas- und Fernwärmelieferanten, den von ihnen am Stichtag 1. Dezember 2022 belieferten Letztverbrauchern einen einmaligen Entlastungsbetrag für Dezember 2022 gutzuschreiben. Das bedeutet, dass der Staat einen bestimmten Teil der Heizkosten für Erdgas und Fernwärme für den Abrechnungszeitraum übernimmt, der den Monat Dezember 2022 umfasst.

Im Leistungsbezug nach dem SGB II ist folgendes zu beachten:

Bei Abrechnung der Heizkosten über den Vermieter ändern sich die Zahlungspflichten der Mieter bzw. der Leistungsbezieher nach dem SGB II in dieser Konstellation nicht. Die Gutschrift wird in der kommenden Heizkostenjahresabrechnung ausgewiesen und wird regelmäßig eine zu erwartende Nachforderung für Heizkosten mindern oder ein Guthaben erhöhen.

Bei unmittelbaren Vertragsbeziehungen zum Energieversorger wird für den Monat Dezember 2022 die Abschlags- oder Vorauszahlung vom Energieversorger nicht abgebucht bzw. ist von den Verbrauchern nicht an den Energieversorger zu zahlen. Wurde der monatliche Abschlag trotzdem an den Energieversorger überwiesen, so wird der Abschlag für Dezember 2022 in der Regel in der nächsten Rechnung
gutgeschrieben.

Die einmalige Entlastung für Dezember 2022 wird leistungsrechtlich auf den Zeitpunkt der Heizkostenjahresabrechnung verschoben (§ 11 EWSG). Die Erstattungen (durch den Vermieter) oder nicht gezahlte Abschläge (durch den/die Mieter oder Eigenheimbesitzer) für Dezember 2022 werden im SGB II somit i. d. R. erst mit der Heizkostenjahresabrechnung berücksichtigt. Denn dieser Zeitpunkt ist, wie in § 2 Abs. 3 EWSG geregelt, für den (endgültigen) Anspruch auf den Entlastungsbetrag maßgeblich. Für Leistungsbezieher nach dem SGB II, die Erdgas- oder Fernwärmekunden sind, bedeutet dies, dass der Entlastungsbetrag gem. § 2 Abs. 1 EWSG bei der Leistungsbewilligung erst nach Vorlage der Heizkostenjahresabrechnung berücksichtigt werden kann. Bitte reichen Sie Ihre Heizkostenjahresabrechnung ein, sobald diese Ihnen vorliegt.

Konkret bedeutet das:


für Nachzahlungen:

Falls Sie an Ihren Versorger eine Nachzahlung für Heizkosten leisten müssen und alle Abschläge in korrekter Höhe gezahlt haben, wird die  Nachzahlung als Bedarf berücksichtigt. Der auf Ihrer Abrechnung vom Versorger vermerkte endgültige Entlastungsbetrag wird hierbei berücksichtigt, da Ihr Energieversorger schon den Rechnungsbetrag um diesen Wert gekürzt hat.

für Guthaben:

Falls Ihre Abrechnung ein Guthaben ausweist, erhalten Sie im Folgemonat in der Höhe geringere Unterkunftskosten vom Jobcenter. Der Entlastungsbetrag wird hier wie ein durch das Jobcenter gezahlter Abschlag berücksichtigt.

In diesem Fall wird im Monat der Jahresabrechnung nicht nur das Guthaben, sondern darüber hinaus auch noch der errechnete einmalige Entlastungsbetrag als Einkommen angerechnet.
 

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