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Bürgergeld für 1 Monat
Gestiegene Heizkosten?
Auch wenn Sie bisher keine laufenden Leistungen nach dem SGB II beziehen, kann geprüft werden, ob durch die gestiegenen Heizkosten ein laufender oder einmaliger Anspruch (Bürgergeld für einen Monat) auf Leistungen nach dem SGB II besteht.
Voraussetzung hierfür ist, dass diese Kosten nicht durch das  Einkommen und/oder Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft gedeckt sind.

Vermögen wird nur berücksichtigt, wenn dies erheblich ist. Danach gilt eine Höchstgrenze (kein Freibetrag, sondern Ausschlussgrund) für kurzfristig verwertbares Vermögen (z.B. Barmittel, Sparguthaben, Tagesgelder, Wertpapiersparpläne und -depots.) bei

             40.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
             15.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

Beim Bürgergeld für einen Monat hat jede Person der Bedarfsgemeinschaft einen Freibetrag von 15.000 Euro.

Auch wenn "nur" Leistungen für einen Monat beantragt werden, muss ein vollständiger Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt werden, da der Anspruch berechnet werden muss.

Wenn Sie vorab berechnen wollen, ob Sie vielleicht ergänzend Leistungen des Jobcenters Saalfeld-Rudolstadt bekommen können, nutzen Sie bitte den Bürgergeldrechner der Caritas. Klicken Sie einfach auf den Button und folgen Sie den Anweisungen zur Eingabe.
Das Jobcenter Saalfeld-Rudolstadt übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und die Ergebnisse der Berechnung!
FAQ - Allgemeine Fragen zum Thema Heizkosten und Bürgergeld
1. Mein monatlicher Abschlag für Strom (Haushaltsstrom) hat sich stark erhöht. Kann das Jobcenter helfen?
Kosten für Strom (Haushaltsstrom) sind anteilig in den Regelbedarfen enthalten. Die für den Haushaltsstrom anfallenden (erhöhten) Kosten können daher im Rahmen der Bedarfsberechnung nicht gesondert berücksichtigt werden. Sollten Sie Ihren Bedarf grundsätzlich mit Einkommen und Vermögen decken können, entsteht allein durch die Erhöhung des Stromabschlages daher keine Hilfebedürftigkeit und damit kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.
Wir beraten Sie gern. Bitte wenden Sie sich an unsere Mitarbeiter unter der Rufnummer

03671 - 5320 509
 

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Die vollständige Übersicht finden sie hier.
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