Grundsicherungsgeld ab 1. Juli 2026
Ab dem 1. Juli 2026 wird das bisherige Bürgergeld durch das Grundsicherungsgeld ersetzt. Die gesetzlichen Grundlagen und Hintergründe zur neuen Leistung finden Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Arbeit und Soziales (externer Link).
Was ändert sich konkret?
Mit dem Grundsicherungsgeld werden bestehende Regelungen weiterentwickelt. Ziel ist es, die Unterstützung klar mit verbindlichen Mitwirkungspflichten zu verbinden. Das bedeutet, dass Förderungen auch zukünftig möglich sind, aber stärker darauf geachtet wird, dass Vereinbarungen eingehalten werden.
Aktive Mitwirkung
Auch mit dem Grundsicherungsgeld gilt: Ihre aktive Mitarbeit ist Voraussetzung für den Leistungsbezug.
Dazu gehört, dass Sie Termine wahrnehmen, Absprachen einhalten und sich um Arbeit bemühen. Wenn Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, kann das zu Leistungskürzungen führen. Die neuen Regelungen sehen strengere Konsequenzen für diejenigen vor, die nicht mitmachen. Wer eine Fördermaßnahme ohne wichtigen Grund abbricht oder sich nicht nachweislich um Arbeit bemüht, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bisher. Der Regelbedarf wird dann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gekürzt.
Versäumen Sie einen Termin im Jobcenter ohne wichtigen Grund, hat das zunächst noch keine direkten Konsequenzen. Wenn Sie erneut ohne wichtigen Grund einen Termin nicht wahrnehmen, kann Ihre Geldleistung um bis zu 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Erscheinen Sie dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund nicht zu einem Termin, entfällt die gesamte Leistung – auch die Kosten der Unterkunft.
Wichtig: Sie haben jederzeit die Möglichkeit, wichtige Gründe vorab oder nachträglich nachzuweisen.
Unser gemeinsames Ziel
Unser Ziel bleibt unverändert: Wir unterstützen Sie dabei eine Arbeit zu finden. Dafür arbeiten wir gemeinsam mit Ihnen an konkreten Schritten in Richtung Beschäftigung.
Neue Regelung beim Vermögen
Für vorhandenes Vermögen gelten künftig angepasste Freibeträge.
Die Höhe richtet sich nach dem Lebensalter:
Was ändert sich konkret?
Mit dem Grundsicherungsgeld werden bestehende Regelungen weiterentwickelt. Ziel ist es, die Unterstützung klar mit verbindlichen Mitwirkungspflichten zu verbinden. Das bedeutet, dass Förderungen auch zukünftig möglich sind, aber stärker darauf geachtet wird, dass Vereinbarungen eingehalten werden.
Aktive Mitwirkung
Auch mit dem Grundsicherungsgeld gilt: Ihre aktive Mitarbeit ist Voraussetzung für den Leistungsbezug.
Dazu gehört, dass Sie Termine wahrnehmen, Absprachen einhalten und sich um Arbeit bemühen. Wenn Sie Ihren Pflichten nicht nachkommen, kann das zu Leistungskürzungen führen. Die neuen Regelungen sehen strengere Konsequenzen für diejenigen vor, die nicht mitmachen. Wer eine Fördermaßnahme ohne wichtigen Grund abbricht oder sich nicht nachweislich um Arbeit bemüht, muss mit einer stärkeren Kürzung der Geldleistung rechnen als bisher. Der Regelbedarf wird dann um 30 Prozent für jeweils drei Monate gekürzt.
Versäumen Sie einen Termin im Jobcenter ohne wichtigen Grund, hat das zunächst noch keine direkten Konsequenzen. Wenn Sie erneut ohne wichtigen Grund einen Termin nicht wahrnehmen, kann Ihre Geldleistung um bis zu 30 Prozent für einen Monat gekürzt werden. Erscheinen Sie dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund nicht zu einem Termin, entfällt die gesamte Leistung – auch die Kosten der Unterkunft.
Wichtig: Sie haben jederzeit die Möglichkeit, wichtige Gründe vorab oder nachträglich nachzuweisen.
Unser gemeinsames Ziel
Unser Ziel bleibt unverändert: Wir unterstützen Sie dabei eine Arbeit zu finden. Dafür arbeiten wir gemeinsam mit Ihnen an konkreten Schritten in Richtung Beschäftigung.
Neue Regelung beim Vermögen
Für vorhandenes Vermögen gelten künftig angepasste Freibeträge.
Die Höhe richtet sich nach dem Lebensalter:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro
- bis 40 Jahre: 10.000 Euro
- bis 50 Jahre: 12.500 Euro
- über 50 Jahre: 20.000 Euro