Für die Flüchtlinge aus der Ukraine, die ihren Aufenthaltstitel gem. § 24 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz bekommen haben, werden noch gültige Aufenthaltserlaubnisse automatisch bis zum 4. März 2026 verlängert.
Wichtig: Eine neue elektronische Aufenthaltskarte wird, bis auf einzelne Fälle, nicht ausgestellt.
Sollte eine neue Karte vorliegen, ist sie unverzüglich im Jobcenter einzureichen.
Bitte sehen Sie davon ab, die Ausschnitte aus dem Aufenthaltsgesetz über die automatische Verlängerung an das Jobcenter zu schicken!
Wichtig: Eine neue elektronische Aufenthaltskarte wird, bis auf einzelne Fälle, nicht ausgestellt.
Sollte eine neue Karte vorliegen, ist sie unverzüglich im Jobcenter einzureichen.
Bitte sehen Sie davon ab, die Ausschnitte aus dem Aufenthaltsgesetz über die automatische Verlängerung an das Jobcenter zu schicken!